Grenzwerte
  Im Projektgebiet von INTERREG III werden sowohl die von der EU-Gesetzgebung vorgegebenen Beurteilungswerte, die in den Mitgliedsstaaten Frankreich und Deutschland in nationales Recht umgesetzt sind, als auch die Immissionsgrenzwerte der schweizerischen Luftreinhalteverordnung zur Bewertung der Luftqualität herangezogen:

EU-Recht
Grundlage für die Bewertung von Luftschadstoffimmissionen in der Europäischen Gemeinschaft ist die EG-Rahmenrichtlinie "Über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität", die meist als "Luftqualitätsrahmenrichtlinie" bezeichnet wird. Sie ist ein Instrument zur
· - Beurteilung
· - Überwachung
· - Kontrolle und
· - Steuerung
der Luftqualität
Die Luftqualitätsrahmenrichtlinie selbst nennt keine Beurteilungswerte. Diese sind in den zur Rahmenrichtlinie ergangenen sogenannten "EG-Tochterrichtlinien" definiert.

Die im EG-Luftqualitätsrecht enthaltene Begrenzung von Konzentrationen für Luftschadstoffe umfasst
· - Grenzwerte
· - Zielwerte
· - Alarmwerte und
· - Informationsschwellen.

Die Beurteilungswerte sind meist schutzzielbezogen, wobei im wesentlichen zwi-schen den Schutzzielen
· - menschliche Gesundheit
· - Vegetation und
· - Ökosystemen
unterschieden wird.

Langfristige Beurteilungswerte sind in der Regel als Jahresmittelwerte definiert. Das kurzfristige Auftreten erhöhter Luftschadstoffkonzentrationen wird als Konzent-rationsmittel über Stunden oder Tage definiert, wobei zum Teil eine gewisse Anzahl von Überschreitungen toleriert wird.


Schweiz
Das wesentliche Gesetz im Bereich des Umweltschutzes ist in der Schweiz das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983. Zur Konkretisierung des Emissions- und Immissionsschutzes erließ der Bundesrat am 16. Dezember 1985 die Luftrein-halteverordnung (LRV), die am 1. März 1986 in Kraft trat und periodisch aktualisiert wurde.
Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen in der schweizerischen Luft-reinhalteverordnung sind nach dem Umweltschutzgesetz so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Immissionen unterhalb dieser Werte
a) Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden;
b) die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören;
c) Bauwerke nicht beschädigen und
d) die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer
nicht beeinträchtigen.

Aktuelle Luftqualität am Oberrhein
   
   
 

Ozon

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Feinstaub PM10

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Stickstoffdioxid

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Schwefeldioxid

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Kohlenmonoxid

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Blei

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Benzol

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Aktuelle Luftqualität am Oberrhein
 

 

 

EG-Tochterrichtlinien
 

Bis heute wurden zur EU-Rahmenrichtlinie [RL96/62/EG] drei Tochterrichtlinien erlassen:
· - 1. Tochterrichtlinie von 1999:
"Richtlinie 1999/30/EG über die Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft"


· - 2. Tochterrichtlinie von 2000:
"Richtlinie 2000/69/EG über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft"

Berichtigung der 2. Tochterrichtlinie

· - 3. Tochterrichtlinie von 2003:
"Richtlinie 2002/3/EG über den Ozongehalt der Luft".

Weitere Tochterrichtlinien, für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, insbesondere Benzo(a)pyren und für ausgewählte Schwermetalle, sollen folgen.

Die Grenzwerte sind ab einem bei Inkrafttreten der Richtlinien noch in der Zukunft liegenden Zeitpunkt (2005, 2010), unabhängig von der Verhältnismäßigkeit zum Erreichen notwendiger Maßnahmen, einzuhalten. Davon ausgenommen sind die Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation, die sofort in Kraft traten. Ab Inkrafttreten der Richtlinie lassen sogenannte Toleranzmargen bei den Grenzwerten für das Schutzgut menschliche Gesundheit teils höhere Werte zu. Die Toleranzmargen werden jährlich stufenweise abgeschmolzen und erreichen bei dem Datum, bei dem der Grenzwert einzuhalten ist, den Wert Null. Die Toleranzmargen erlauben nicht die Relativierung der Grenzwerte. Sie beeinflussen bei Überschreitung der Summe von Grenzwert und Toleranzmarge lediglich das Ver-waltungshandeln, z. B. durch den Erlass von Luftreinhalteplänen in den Jahren vor dem Verbindlichwerden der Grenzwerte, um diese dann einhalten zu können.

Zielwerte legen langfristige Zielwerte der Luftreinhaltepolitik fest. Sie sollen schäd-liche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt langfristig vermeiden und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erreicht werden. Langfristige Ziele sind für Ozon festgelegt.

Die Alarmschwellen traten mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie in Kraft. Sie bezeichnen einen Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die menschliche Gesundheit für die Gesamtbevölkerung besteht und bei dem die Öffentlichkeit unterrichtet und kurzfristige Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Die Informationsschwelle bezeichnet einen Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die menschliche Gesundheit für besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen besteht und bei dem aktuelle Informationen erforderlich sind. Zielwerte sind bis zum angestrebten Datum soweit wie möglich zu erreichen; dazu sind Maßnahmen notwendig, die in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.

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Aktuelle Luftqualität am Oberrhein

Kurzerläuterungen

Ozon

Feinstaub PM10

Stickstoffdioxid

Schwefeldioxid

Kohlenmonoxid

Blei

Benzol

EG-Tochterrichtlinien

Grenzwerte

Zielwerte

Alarmschwelle

Informationsschwelle

 

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